Darlehensgewährung

Abgeltungssteuersatz oder tarifliche Besteuerung der Zinserträge bei Darlehensgewährung an nahestehende Person?

Die Klagenden waren ein Ehepaar. Die Ehefrau (EF) war Alleingesellschafterin einer GmbH, bei welcher der Ehemann (EM) als Geschäftsführer tätig war.

Der EM gewährte der GmbH mehrere Darlehen zu fremdüblichen Zinssätzen. Die GmbH entrichtete die Zinsen, das Finanzamt versteuerte die Zinseinkünfte aus den Darlehen zu dem persönlichen Steuersatz von EM, da nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG dieser eine nahestehende Person der GmbH war.

Wortlaut des Gesetzes:

Absatz 1 (der 25-prozentige Abgeltungssteuersatz) gilt nicht …

  1. für Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 (Zinsen) …
  2. wenn sie von einer Kapitalgesellschaft … an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zumindest 10 Prozent an der Gesellschaft … beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (EM) eine dem Anteilseigner (EF) nahestehende Person ist, …

Zu dieser Fragestellung entschied der BFH mit Urteil vom 16.06.2020, Az.: VIII R 5/17 wie folgt:

Zinseinkünfte werden in der Regel gem. § 32d Abs. 1 EStG mit dem gesonderten Abgeltungssteuertarif von grundsätzlich 25 % besteuert. Gem. § 32d Abs. 2 EStG werden jedoch einige Ausnahmen definiert, in denen statt des Abgeltungssteuersatzes der persönliche Einkommensteuertarif anzuwenden ist.

Der BFH ist der Ansicht, dass allein aus der Ehegatteneigenschaft kein ausreichendes Näheverhältnis für die Anwendung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegt.

Praxishinweis:

Der BFH hat mit diesem Urteil bekräftigt, dass nicht automatisch ein Näheverhältnis zwischen Ehegatten angenommen werden kann. Das Urteil ist interessant und kann bei einer Vielzahl von Konstellationen angewandt werden, wenn einer der Ehepartner Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft ist. Es muss allerdings beachtet werden, dass die Konditionen zur Darlehensvergabe in allen Bereichen (Tilgung, Laufzeit, Sicherheiten und Zinssatz) fremdüblich sein müssen.

Seien Sie wachsam bei dem Erklärungsansatz in der Einkommensteuererklärung, denn der 25-prozentige Abgeltungssteuersatz dürfte in vielen Fällen unterhalb des tariflichen Einkommensteuersatzes liegen!

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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