Achtung: Bei der Übernahme der Ansätze des früheren Steuerberaters!

Das OLG Braunschweig entschied mit Urteil vom 12.02.2020 (Az. 11 U 142/18), dass ein Steuerberater gegen seine Pflichten aus dem mit dem Mandanten geschlossenen Steuerberatervertrag verstößt, wenn er die Absetzung für Abnutzung für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt. Für entstehende steuerliche Nachteile wird der Steuerberater in diesem Fall in Haftung genommen.

Fazit: Hinterfragen Sie bei Mandatsübernahme die Bemessungsgrundlagen für Absetzung für Abnutzung!

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

Diesen Beitrag teilen