Achtung: Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hoher Geschäftsführervergütung!

Der BFH entschied am 12.03.2020 unter dem Aktenzeichen V R 5/17:

Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.

Mit der Entscheidung wird der Rahmen gesteckt, der einzuhalten ist, wenn es um die Höhe der Bezahlung von Leitungskräften für Vollzeittätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen geht.

Wird die Gemeinnützigkeit im Nachhinein wegen der fehlerhaften Mittelverwendung durch zu hohe Vergütungen an einen Geschäftsführer/Vorstand oder eine sonstige angestellte Person entzogen, hat dies erhebliche Folgen. Die gemeinnützige Organisation verliert die Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6, Nr. 20 GewStG), der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14, Nr. 16, Nr. 23 UStG). Die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) entfällt ebenfalls. Und zu allem Überfluss werden ihre Organe ggf. in Haftung genommen.

Darum

Sorgen Sie bitte dafür, dass Sie zu dem jeweiligen Lohnkonto und den ebenfalls abgelegten Anstellungsverträgen mit Leistungsbeschreibungen Daten zum Fremdvergleich parat haben.

Bei der Feststellung, ob überhöhte Vergütungen gezahlt worden sind, hatte das Finanzgericht die Werte der sog. BBE-Studie und auch der Kienbaum-Studie als verbreitetste Gehaltsstrukturunter-suchungen akzeptiert.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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