Anwendung der sogenannten „Fünftelregelung“ auf Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie

LfSt Bayern, Vfg. v. 05.10.2021, AZ S 2143.2.1 – 10/9 St32 (auf Bund- und Länderebene abgestimmte Rechtsauffassung)

 

Zu der Frage, ob die erhaltenen Finanzhilfen einer ermäßigten Besteuerung gem. § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG „Fünftelregelung“ unterliegen, wird bundeseinheitlich folgende Rechtsauffassung vertreten:

Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG liegt nur vor, wenn damit entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden.

Nicht von der Vorschrift erfasst wird der Ausgleich von Ausgaben, vgl. BFH vom 18.10.2011, AZ IX R 58/10, BStBl. 2012 Teil 2 Seite 286.

Mit den Corona-Finanzhilfen werden in der Regel förderfähige betriebliche Fixkosten ersetzt; es handelt sich deshalb um sog. Aufwandszuschüsse, die von der Vorschrift des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG nicht erfasst werden.

Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG (Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit) sind nicht erfüllt. Die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben bzw. des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, aber nicht im Sinne einer Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

Ist danach bereits keine Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 EStG gegeben, liegen außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vor.

Unabhängig davon würde eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG „Fünftelregelung“ voraussetzen, dass die steuerpflichtigen Entschädigungen zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führten, vgl. H 34.3 „Zusammenballung von Einkünften“ EStH. Dazu hat der BFH ausgeführt, dass Entschädigungen nur dann als außerordentliche Einkünfte zu behandeln sind, wenn ihr Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt, vgl. BFH vom 11.10.2017 IX R 11/17, BStBl. 2018 II S. 706. Das heißt, die steuerpflichtigen Einkünfte müssen höher sein als beim normalen Ablauf der Dinge, vgl. BFH vom 27.01.2010, IX R 31/09, BStBl. 2011 II S. 28. Davon ist bei Corona-Hilfen regelmäßig nicht auszugehen.

Fazit

Keine ermäßigte Besteuerung gem. § 34 EStG für die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie!

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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