Aufteilung eines Gesamtpreises bei Speisen und Getränken, BMF-Schreiben vom 02.07.2021

BMF-Schreiben vom 02.07.2021, Az. III C2 – S7030/20/10006:006

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen nicht aber für Getränke. Das, was der Gast verzehrt muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränke anbietet, wie z. B. bei einem Frühstück, Branche, Buffet oder bei allen All-inklusive-Angeboten. Die Finanzverwaltung lässt weiterhin eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf Getränke entfällt, mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtung mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19 % anzusetzen ist, mit 15 % des Pauschalpreises als Servicepauschale oder Business-Package berechnet werden.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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