Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem – Steuerermäßigung nach Paragraph 35a EStG?

BFH-Urteil 15.02.2023 – VI R 7/21

 

Das BFH-Urteil wurde mit Spannung erwartet!

Nach § 35 a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EStG kann die tarifliche Einkommenssteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S.1 EStG sind Leistungen die auch außerhalb des Haushalts erbracht werden nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.

In Abgrenzung zum Urteil vom 03.09.2015, VI R 18/14, hat der Senat entschieden, dass für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Service-Zentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden kann.

Zwar liegt den Aufwendungen für das Hausnotrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde. Allerdings wird die Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht. Die wesentliche Dienstleistung besteht darin, eingehende Alarme entgegen zu nehmen und Bezugspersonen zu verständigen. Diese maßgebende Dienstleistung wird nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen Haushalt erbracht, sondern jeweils in der auswärtig untergebrachten Notrufzentrale in Form einer Alarmüberwachungsleistung.

 

Fazit:

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin, Gesellschafterin / Geschäftsführerin

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