Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben nach Paragraph 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig?

Landesamt für Steuern Niedersachen

Vfg. v. 03.02.2022 – S 2144 – 310 – St 226

 

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO²-Kompensation, z. B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften, können betrieblich veranlasst sein und somit als Betriebsausgaben abziehbar sein. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls sind wesentliche Prüfkriterien:

  1. ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind
  2. ob den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen
  3. wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und
  4. ob die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind

Danach sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn diese mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO²-Fußabdruck zu egalisieren, und dies auch werbewirksam so in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

Das auch ein privates Interesse am Klimaschutz vorhanden ist, ist unbedenklich, die private (Mit-) Veranlassung wird durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt.

Erfüllen die Aufwendungen die Voraussetzung des Betriebsausgabenabzugs, so ist lediglich noch zu prüfen, ob ein Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 EStG greift. In Betracht könnte kommen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG „Geschenke“ oder § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG „unangemessener Repräsentationsaufwand“.

 

Fazit:

Die Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen können unter den zuvor genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen mindern.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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