Baukindergeld: Förderzeitraum wird bis zum 31.03.2021 verlängert

Der Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergelds bei Anschaffung oder Herstellung einer demnächst eigengenutzten Immobilie war bisher bis zum 31.12.2020 befristet.

Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, müssen bestimmte Fristen einhalten, um den Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller diese Fristen nicht einhalten und z. B. ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten.

Gefördert wird der Ersterwerb (= der erstmalige Kauf oder Neubau) von selbst genutztem Wohneigentum in Deutschland. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 (ursprünglich 31.12.2020) erteilt worden ist bzw. wird.

Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 unterzeichnet worden sein. Zunächst ist der Herstellungs- oder Anschaffungsvorgang zu realisieren.

Die Antragsfrist für die darauf basierende Förderung endet sechs Monate nach Einzug in die neue Immobilie, spätestens am 31.12.2023. Für die Genehmigung des Baukindergeldes kommt es im Folgenden noch auf das jährliche Haushaltseinkommen und die Selbstnutzung der Immobilie an. Nachweise sind von den das Baukindergeld Begehrenden zu erbringen.

137

Diesen Beitrag teilen