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Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht - Eine beispielhafte Aufzählung

Internationales Steuerrecht ist eine der größten Herausforderungen für den nationalen Steuerberater.
Sobald im Sachverhalte eine Grenze auftaucht, müssen alle Alarmglocken läuten.

Immerhin hat der deutschen Gesetzgeber umfassend Sorge dafür getragen, dass die in Deutschland erwirtschaftetenstillen Reserven versteuert werden, wenn entweder der Steuerpflichtige oder die Besteuerungsrechte aus Deutschland „abwandern“.

Es folgt eine beispielhafte Aufzählung:

Einzelunternehmer und Wegzug

Der Einzelunternehmer Falko Frech verlegt seinen Lebensmittelpunkt nach Polen. Umsätze für sein Einzelunternehmen hat er bisher von seinem in Deutschland befindlichen Wohnsitz, über die Internetplattform generiert. Die Gewinne im Einzelunternehmen waren beträchtlich und nun hat das Besteuerungsrecht an diesen Polen.

Deutschland hat vorgesorgt. Der des Einzelunternehmens wird als eine Aufgabe fingiert, § 16 Abs. 3a EStG.  Die im Einzelunternehmen entstanden stillen Reserven werden bei Wegzug besteuert.

Verbringung von Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte

Die Superior-GmbH & Co. KG hat eine Produktionsstätte in Bulgarien, somit eine Betriebsstätte. Sie stellt dort Frotteehandtücher etc. her. Aus dem Betriebsvermögen der GmbH wird eine Produktionsmaschine nach Bulgarien gebracht. Die Nutzung der Maschine und die damit erwirtschafteten Erträge erfolgt nicht mehr in Deutschland, womit die auch das Ergebnis für die Festsetzung von deutschen Steuern reduziert wird.

Der Gesetzgeber hat gehandelt und eine § 4 Abs. 1 Satz 3ff EStG geschaffen und fingiert eine Entnahme des Wirtschaftsgutes unter Aufdeckung der stillen Reserven.

Auslagerung eines Geschäftsbereichs

Die Ausgezeichnet GmbH mit den von ihr hergestellten Produkten in den letzten  Jahren in großen Umfang den chinesischen Markt beliefert. Die chinesischen Kunden wünschen, einen Belieferung durch eine chinesische Ltd. Deshalb hat die GmbH eine solche in Wuhan (China) gegründet und produziert in der dortigen Betriebsstätte, von der aus sie den chinesischen Markt bedient.  Im Ergebnis fehlt der Ertrag bei der deutschen GmbH und Deutschland verliert Besteuerungssubstrat.

Deshalb gibt es die Regelungen zur Funktionsverlagerung im § 1 Außensteuergesetzes. Es wird ein Wert der verlagerten Funktion ermittelt und teuer besteuert.

Die Liste der Beispiel könnte noch weit fortgeführt werden zu den Stichworten: Funktionsverdoppelung, Niedrigbesteuerung nach Wegzug, aktive Tätigkeit oder passive Tätigkeit im Niedrigsteuerland,  Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreise, Verständigungsverfahren, Doppelbesteuerung…..

Die Tax Call GmbH unterstützt Sie Rund um das Thema Internationales Steuerrecht

Haben Ihre Mandanten Ambitionen grenzüberschreitenden Aktivitäten aufzunehmen, gleich in welcher Form, oder Deutschland zu verlassen, so ist das in Ordnung, wenn vorher gestaltet und nicht nachher repariert wird.

Unser Expertenteam gestaltet mit Ihnen die Konzepte für Ihre Mandanten und bietet in Gutachtenform maßgeschneiderte Lösungen, damit die Grenzüberschreitung nicht zur grenzwertigen Belastung in einer späteren Betriebsprüfung wird.