Zu beachten und zu erfragen: Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte!

Nach der Rechtsprechung des BFH führt die Erstattung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben trotz ihrer Nichtabzugsfähigkeit zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme.

Daher ist nach einer aktuellen Entscheidung des XI. Senats des BFH vom 14.07.2020 (Az. XI B 1/20, NV) bereits geklärt, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG für Geschenke anzuwenden ist, wenn ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet und diese Erstattung zu Betriebseinnahmen führt. Betriebsausgaben  (steuerrechtlich nicht abziehbar liegen auch dann vor , wenn diese Ausgaben das Vermögen des Ausgabenleistenden nicht gemindert haben, weil er die Ausgaben z.B. für eine nicht abzugsfähige Bewirtung von Kunden im eigenen Namen getätigt, aber von Dritten (Lieferanten) erstattet bekommen hat.

Petra Siebert-Pönninghaus

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