Keine Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen bei Belastung der Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 28.10.2022-VI B 15/22 (AdV)

 

Eine GmbH entrichtete die Lohnsteuer für den Monat Juli 2021 in Höhe von 2.805,54 Euro und die Umsatzsteuer ebenfalls für Juli 2021 in Höhe von 1.435,68 Euro verspätet.

Durch die verspätete Zahlung setzte die Finanzverwaltung jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % der Steuerschuld fest, somit Säumniszuschläge für die verspätete Lohnsteuerentrichtung in Höhe von 28 Euro und Säumniszuschläge für die verspätete Umsatzsteuerentrichtung in Höhe von 14 Euro, zusammen 42 Euro! (kein Schreibfehler!).

Auf Antrag der GmbH erließ das Finanzamt einen rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO, der die vorgenannten Säumniszuschläge zu Lasten der GmbH auswies.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV) zu § 233a AO bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge, trug die GmbH vor.

Das Finanzamt stellte das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren zu VII R 55/20 ruhend, den Antrag auf AdV lehnte es ab.

 

Die Leitsätze aus der Entscheidung des BFH:

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 VII B 69/21 (AdV) und vom 23.05.2022 IV B 4/22 (AdV)).

Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz, Effizienz, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 a.a.O.)

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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