Das JStG 2020 in kleinen Portionen: Lohnsteuerermäßigungs­verfahren 2021

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und des behindertenbedingten Fahrtkostenpauschbetrages.

Erbitten Ihre Mandanten von Ihnen die Reduzierung der Lohnsteuer im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, so sind insbesondere zwei Aspekte zu berücksichtigen: 

Die Behindertenpauschbeträge nach § 33b EStG wurden verdoppelt ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Sie betragen abhängig vom Grad der Behinderung beginnend mit einem solchen von 20 % zwischen 384,00 € und 2.840,00 €. Für hilflose Menschen beträgt der Pauschbetrag jetzt 7.400,00 €. 

Der Pauschbetrag wurde bisher bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nur dann gewährt, wenn wegen der Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge gewährt werden oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruhte. Diese Zusatzvoraussetzungen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 weg. 

Ferner ist der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf: 

  1. 900,00 € für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit einem Grad von mindestens 70 % und dem Merkzeichen „G“, 
  2. 4.500,00 € für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“. 

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