Der Rückhalt im Konzern gehört der Vergangenheit an, Einkünftekorrektur nach Paragraph 1 Abs. 1 AStG

BFH-Urteil vom 09.06.2021, I R 32/17

 

Das Urteil I R 32/17 des BFH kann als grundlegende Entscheidung des 1. Senats zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG auf Teilwertabschreibungen auf ungesicherte Konzerndarlehen angesehen werden.

Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i. S. v. § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen können.

Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls fremdvergleichskonform ist, häng davon ab, ob auch ein fremder Dritter – ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen – das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte. Als „fremde Dritte“ kommen insoweit nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem solche Kreditgeber tätig sind.

Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen. Auch Art. 9 Abs. 1 OECD-MA beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Praktikerhinweis:
Bei grenzüberschreitenden Darlehensausreichungen innerhalb eines Konzerns sollte auf die Besicherung dieser Darlehen nicht verzichtet werden.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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