Die Anwendung der Körperschaftsklausel bei Übertragung von Wirtschaftsgütern wird durch den BFH eingeschränkt

Die Anwendung der Körperschaftsklausel bei Übertragung von Wirtschaftsgütern wird durch den BFH eingeschränkt

Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich der Körperschaftsklausel mit Urteil vom 15.07.2021 AZ IV R 36/18 eingeschränkt. Dadurch ergeben sich für Steuerpflichtige neue Möglichkeiten für steuerneutrale Umstrukturierungen im Bereich von Mitunternehmerschaften durch die Übertragung stiller Reserven zwischen Kapitalgesellschaften.

Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Aufdeckung von stillen Reserven

Bei Personengesellschaften, welche Einkünfte gem. §§ 13, 15, 18 EStG erzielen, können Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert übertragen werden. Nachfolgend sind Sperrfristen zu beachten, die eine Übertragung zum Buchwert rückwirkend untersagen. Damit einher geht gem. § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff. EStG die rückwirkende Realisation der stillen Reserven.

Diese Regelungen verhindern einerseits, dass stille Reserven vor einer Realisation gezielt auf andere Rechtsträger verlagert werden. Andererseits wird über einen Beobachtungszeitraum von 7 Jahren verhindert, dass stille Reserven in der Sphäre einer Körperschaft gelangen, sog. Körperschaftsklausel. Dies gilt jedoch nach der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 Sätze 5+6 EStG nicht, soweit dadurch stille Reserven in die Sphäre einer Körperschaft verlagert werden.

BFH schränkt Sperrfrist ein

Die Finanzverwaltung hat die obige Sperrfrist bisher streng nach dem Wortlaut angewendet. Danach waren Übertragungen stiller Reserven auf Körperschaften stets ein Sperrfristverstoß. Der Bundesfinanzhof schränkt die Anwendbarkeit der Körperschaftsklausel nunmehr ein. Danach liegt ein Verstoß gegen die Körperschaftsklausel nur dann vor, wenn stille Reserven aus der Besteuerung mit Einkommensteuer in die Besteuerung mit Körperschaftsteuer wechseln (Statusverbesserung). Umgekehrt hat dies zur Folge, dass ein Wechsel stiller Reserven zwischen Körperschaften nicht gegen die Körperschaftsklausel verstößt.

Praktikerhinweis für zukünftige Umstrukturierungen

Die Körperschaftsklauseln erschwerten in der Vergangenheit häufig Umstrukturierungen. Im Anschluss an eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG musste sichergestellt werden, dass in den folgenden sieben Jahren keine andere Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut beteiligt wurde. Andernfalls drohte eine rückwirkende Aufdeckung stiller Reserven.

Damit wurde bei Strukturierungsüberlegungen die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ausgeblendet. Die jüngste Rechtsprechung des BFH nimmt dem § 6 Abs. 5 EStG den Schrecken der Körperschaftsklausel und macht die gesetzliche Regelung zu einem wertvollen Instrument für Buchwertübertragungen von Einzelwirtschaftsgütern bei Umstrukturierungsvorgängen.

Dagmar Wedeking

Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin, Gesellschafterin / Geschäftsführerin

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