Ein Blick in die Zukunft

Geplante Änderung bei der Abschreibung von Gebäuden

 

Das Jahressteuergesetz 2022 (Entwurf 14.09.2022) sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht.

Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und für das der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2023 fertiggestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 hergestellt worden sind.

Die derzeitige Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG sieht vor, dass ein Gebäude auch nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden darf. Die tatsächliche Nutzungsdauer hat dabei der Steuerpflichtige nachzuweisen und muss sich einer geeigneten Darlegungsmethode bedienen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19).

Diese Regelung in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG wird ab dem 01.01.2023 aufgehoben, sodass nur noch die gesetzlich festgelegten Prozentsätze Anwendung finden.

 

Übergangsregelung:

Soweit bei einer Abschreibung im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder für das vor dem 01.01.2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, kann die Abschreibung auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 52 Abs. 15 EStG).

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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