Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer

Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer

FG Münster, Urteil vom 18.03.2021, 8 K 1438/19 GrE, Revision II R 9/21

Der Sachverhalt:

Mit notariellem Vertrag vom 04.10.2018 erwarben die Kläger (Eheleute) und ihr Sohn von einer Immobiliengesellschaft eine Grundstücksfläche. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde mit 130.683 EUR vereinbart. Im Kaufpreis ist die Erschließung enthalten.

Zusätzlich zum Grundstückskaufpreis erstatten die Kläger der Verkäuferin die Kosten für die Herstellung eines Hausanschlussschachtes für Schmutz- und Regenwasser auf dem Grundstück i. H. v. pauschal 2.775 EUR.

Die gesamte Zahlungsverpflichtung belief sich danach auf 133.458 EUR. Diesen Betrag wählte das Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Kläger begehrten die Reduzierung der Bemessungsgrundlage mit folgender Begründung:

Die Erschließungskosten für das Baugebiet beliefen sich auf 136,01 € je qm. Dieser Betrag sei bei der Ermittlung des Grundstückskaufpreises kalkulatorisch einbezogen worden. Für das 381 qm große Grundstück beliefen sich die Erschließungskosten damit auf 51.819,81 EUR. Um diesen Betrag sei die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu reduzieren. Der Kaufpreis für das Grundstück ohne Erschließungskosten belaufe sich lediglich auf 78.863 EUR.

Entscheidung des Finanzgerichtes:

Ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt der Kaufpreis einschließlich der sonstigen Leistungen, die vom Käufer übernommen werden. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, die er leistet, um das Grundstück zu erwerben. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne kommen nur Leistungen in Betracht, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks erbringt oder die der Verkäufer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks erhält.

Entscheidend ist der tatsächliche Zustand des Grundstücks, das zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wird.

Ob Erschließungskosten als Gegenleistung zu erfassen sind, ist danach zu beurteilen, ob das Grundstück unerschlossen oder erschlossen erworben wird bzw. ob sich der Veräußerer verpflichtet hat, das Grundstück zu erschließen.

Auch wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erschlossen war, war Vertragsgegenstand ein erschlossenes Grundstück, da sich die Verkäuferin verpflichtet hatte, die Erschließung durchzuführen. Das ergibt sich eindeutig aus der notariellen Urkunde.

Fazit:

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die Erschließungskosten in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bemessungsgrundlage eines Vertrages, wie im Streitfall, ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Der kaufvertragliche Anspruch richtet sich damit auf Übereignung eines erschlossenen Grundstücks. Eine gesonderte Abrechnung der Erschließungskosten erfolgt nicht, da es hierzu auch keine eigenständige vertragliche Verpflichtung gab.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

Diesen Beitrag teilen