BFH Urteil vom 23.03.2023 IV R 2/20
Fraglich war, ob die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft durch Gutschrift sowohl auf dem Kapitalkonto I als auch auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto einen voll entgeltlichen oder nur teilentgeltlichen Vorgang darstellt?
Die Frage ist u.a. von besonderer Bedeutung für die Ermittlung der AfA Bemessungsgrundlage. Im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung führt eine bloße Einlage durch Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG und damit zur Kürzung der AfA Bemessungsgrundlage.
Etwas anderes gilt im Fall der Anschaffung durch die erwerbende Personengesellschaft. In diesem Fall stellt der gemeine Wert des erhaltenen Wirtschaftsgutes zugleich die AfA Bemessungsgrundlage dar.
Lösung des BFH- Leitzsätze:
- Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht nur dem Kapitalkonto 1 (fest Kapitalkonto, sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Dieser Vorgang ist nicht in ein entgeltlichen und einen Teil unentgeltlichen Teil aufzuspalten.
Gestaltungshinweis:
Im Fall der Übertragung von Grundstücken auf eine gewerbliche Personengesellschaft ist § 23 EStG zu beachten.
Zur Vermeidung der Versteuerung der stillen Reserven innerhalb der 10 Jahresfrist, ist eine Einlage durch unentgeltliche Übertragung zu empfehlen. Von einer unentgeltlichen Übertragung /Einlage ist auszugehen, wenn durch Vereinbarung die Gegenbuchung ausschließlich auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto oder anderen variablen Eigenkapitalkonto erfolgt, vgl. BMF-Schreiben vom 26.7.2016, BStBl 2016 I S. 684. In diesem Fall ist die Kürzung der AfA Bemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu beachten. Dies bedeutet das der Einlagewert für die Ermittlung der Afa nach dem um die bereits in Anspruch genommene AfA, Sonderabschreibung und erhöhte Absetzungsbeträge zu mindern ist.
Ist die Zehnjahresfrist des §§ 23 EStG beendet, kann eine Übertragung des Grundstückes durch Gutschrift auf dem Kapitalkonto 1 und damit gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen. Damit handelt es sich um eine voll entgeltliche Übertragung bei der § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG keine Anwendung findet. AfA Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Grundstücks im Zeitpunkt seiner Einlage, gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.