Für die bald zu erstellenden Einkommen­steuererklärungen 2020

Für die bald zu erstellenden Einkommensteuererklärungen 2020: Abschreibungssätze bei Neuanschaffungen bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung oder bei Herstellung und anschl. Vermietung von Wohnraum

 Haben Mandanten in 2020 ein Wohngebäude bebaut oder gekauft, das vermietet wird, kann

  • die lineare Abschreibung in Höhe von 2% beansprucht werden,
  • oder beim Erwerb eines Altbaus, der vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden ist, eine Abschreibung in Höhe von 2,5%.

Des Weiteren sollte der neue § 7b EStG beachtet werden, mit dem eine 5%-ige Sonderabschreibung eingeführt worden ist, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren neben der linearen Abschreibung beansprucht werden kann.

Allerdings kann die Sonderabschreibung nur begeht werden, wenn

  • der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je qm-Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigen oder förderfähigen Wohnung, jedoch maximal 2.000 EUR je qm-Wohnfläche.

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