Entfernungspauschale: typischerweise arbeitstäglich vs. arbeitsfahrtäglich Bundesfinanzhof

VI-R-6/19 Urteil vom 19.04.2021

Typischerweise arbeitstäglich setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers aufsucht. Die entsprechenden Aufwendungen werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG mit der Entfernungspauschale abgegolten. Ein “typischerweise arbeitstägliches” Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers.

Typischerweise fahrtägliches Aufsuchen hingegen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzorten weiß, dass er an jedem Arbeitstag, an dem er Fahrten von seiner Wohnung aus durchführen wird, immer den vom Arbeitgeber festgelegten Ort vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit aufzusuchen hat.

Im Streitfall gelangte der als Baumaschinenführer angestellte Kläger aufgrund einer betriebsinternen Anweisung mit einem Sammelfahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Baustellen. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu Baustellen mit dortiger Übernachtung.

Der Kläger erklärte die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen, das FA und auch das FG Thüringen (Urteil vom 05.12.2018 – 1 K 594/16) im vorinstanzlichen Verfahren erkannten nur die Entfernungspauschale an.

Der BFH hob in seiner Entscheidung vom 19.04.2021 – AZ VI – R 6/19 die Entscheidung des FG auf und wies die Sache an das FG zurück.

Nach Ansicht des BFH wurde im Streitfall nicht geklärt, ob der Kläger die Sammelstelle typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hatte (Entfernungspauschale), oder ob die Sammelstelle lediglich arbeitsfahrtäglich aufgesucht wurde. Für den Ansatz der Entfernungspauschale fordert das Gesetz das “typischerweise arbeitstägliche” Aufsuchen, ein nur “typischerweise fahrtägliches” Aufsuchen erfüllt diesen Tatbestand nicht und hätte den Ansatz als Reisekosten zur Folge.

Das FG habe rechtsfehlerhaft ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers als Sammelpunkt i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG allein aufgrund der Anzahl der dorthin unternommenen Fahrten im Verhältnis zu den Gesamtarbeitstagen des Klägers bejaht. Dies hielte einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Praktikerhinweis
Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen für die entsprechenden Berufsgruppen klären Sie bitte den Sachverhalt sorgfältig auf: typischerweise arbeitstäglich oder typischerweise arbeitsfahrtäglich?

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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