Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

BFH vom 16.12.2021 VI R 10/18 rkr

 

Sachverhalt:

Dem Kläger wurde im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber gekündigt. Er strengte einen Prozess vor dem Arbeitsgericht an, der mit einem Vergleich im Jahr 2013 abgeschlossen wurde.

Hiernach musste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Zugrundelegung einer Monatsvergütung bis zum Beendigungszeitpunkt abrechnen. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.03.2013 für beendet erklärt.

Außerdem hatte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro.

Daraufhin erstellte der Arbeitgeber Ende Januar 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn durch Banküberweisung am 31. Januar 2013 an den ehemaligen Arbeitnehmer aus. Die Monate Februar und März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung in Höhe von 30.000 Euro rechnete der Arbeitgeber am 17.04.2013 ab und zahlte ebenfalls zeitnah die errechneten Beträge aus. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erstellung seiner Einkommensteuerklärung für das Kalenderjahr 2013 für sämtliche Zahlungen aus dem ehemaligen Anstellungsverhältnis, die Vergünstigung für eine mehrjährige Tätigkeit gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (ermäßigte Besteuerung).

 

Entscheidung des BFH:

Der BFH entschied, dass allein die vereinbarte Abfindungszahlung in Höhe von 30.000 Euro als Entschädigung für entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG anzusehen ist, weil nur dieser Betrag einen Ersatz für das aufgrund der Vertragsbeendigung entgehende Aktivgehalt darstelle. Die Zahlungen, die nicht für wegfallende Einnahmen erbracht würden, sondern bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses seien, zählten nicht zu den Entschädigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Das gelte auch, wenn die aus dem Rechtsverhältnis abgeleiteten Erfüllungsansprüche streitig gewesen sind.

 

Fazit:

Die bloße Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn bis zum Ende des Arbeitsvertrags stellt keine außerordentlichen Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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