Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ab 2014?

Der VI. Senat des BFH entschied am 14.05.2020 (Az. VI R 24/18) zu der Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der einen in Vollzeit stattfindenden viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang besucht, seine ihm im Zusammenhang mit dem Lehrgang entstandenen Aufwendungen für die Verpflegung und Unterkunft bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach den Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend machen kann:

Der Lehrgangsort ist nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren, weshalb die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind. Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich. Aufwendungen für die Wege zur Bildungseinrichtung sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nach Maßgabe der Entfernungspauschalen als Werbungskosten anzusetzen.

Petra Siebert-Pönninghaus

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