Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme / verpflichtendes Auslandssemester

Wir berichteten bereits mit Beitrag vom 19.11.2020, dass der BFH jüngst in Erinnerung gerufen hat, die Bildungseinrichtung sei bei einem Vollzeitstudium außerhalb eines Dienstverhältnisses erste Tätigkeitsstätte mit der Konsequenz, dass für den Werbungskostenabzug eben keine Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind. In der weiteren Entscheidung vom 03.12.2020 VI R 3/18 konkretisiert der Senat seine Sichtweise zu einem verpflichtenden Auslandssemester:

„Sehe die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Die Kosten für die Unterkunft im Ausland und der Verpflegungsmehraufwand seien deshalb vorweggenommene Werbungskosten, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.“ 

Praktikerhinweis: Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder einen Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen, § 9 Abs. 6 EStG.

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