Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-) Schutzmasken und Antigen-Selbsttests

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-) Schutzmasken und Antigen-Selbsttests

Die OFD Frankfurt a. M. führt in einer Verfügung vom 23.06.2021, S-2500A-213-ST214, verschiedene Fälle an:

1. Grundsatz

Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus und Antigen-Selbsttest zum Nachweis einer möglichen Ansteckung anfallen sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

2. Anschaffung für die berufliche Nutzung

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung an-geschafft werden, z. B.  aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers (Veranlassungszusammenhang), sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.

2.1 Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken sowie ggfls. Antigen-Selbsttests zur Verfügung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Es handelt sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt für das Testangebot des Arbeitgebers in Form von Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis sowie für die Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber.

3. Anschaffung von (Atem-) Schutzmasken und Antigen-Selbsttests im Bereich der Gewinneinkünfte

(Atem-) Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die im eigenbetrieblichen Interesse angeschafft werden, stellen voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Hierunter fallen im Besonderen die Aufwendungen für die Anschaffung von Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die der Steuerpflichtige als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer anschafft, aber auch die Aufwendungen für Schutzmasken, die der Unternehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte selbst nutzt.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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