Veränderung der Kassensicherungsverordnung

Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit einem Taxi

BFH Urteil 09.06.2022 – Az. VI R 26/20

 

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich pauschal mit 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer nutzt. Eine Ausnahme gilt bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstelle der Entfernungspauschale auch die höheren Kosten ansetzen.

Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Taxi. Er machte die tatsächlichen Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, als Werbungskosten geltend. Die Finanzverwaltung akzeptierte lediglich die Entfernungspauschale.

Es wurde gestritten bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

 

Die Entscheidung:

Es ist gesetzlich geregelt, dass nur bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten gelten gemacht werden können. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem ,,öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale ansetzen. Denn bei einem Taxi handelt es sich eben nicht um ein begünstigtes, öffentliches Verkehrsmittel.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin, Gesellschafterin / Geschäftsführerin

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