kaufpreisaufteilung

Darf das FG die vertragliche Kaufpreisaufteilung auf GruBo und Gebäude durch die Arbeitshilfe beim BMF ersetzen?

Zu dieser Fragestellung urteilte der BFH mit Datum vom 21.07.2020 (IX R 26/19). Jeder von uns kennt die Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für eine Immobilie und hat sich über die abenteuerlichen Ergebnisse, die daraus resultieren können, schon gewundert. Im Urteilsfall wurde die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden und Gebäude bereits im notariellen Kaufvertrag festgelegt. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht wollten sich über diese Aufteilung hinwegsetzen und das Ergebnis mittels der Anwendung der Arbeitshilfe des BMF zugrunde legen. Dazu der BFH:

„Das Finanzgericht darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden und Gebäude, auch wenn diese nicht die realen Wertverhältnisse wiederspiegelt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die Verwendung der Arbeitshilfe des BMF mittels Aufteilung ersetzen.“

Aus nachvollziehbaren weiteren Erwägungen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die erstellte Arbeitshilfe des BMF zu unrealistischen Aufteilungen von Kaufpreisen führt. Bei streitigen Grundstücksbewertungen sei gem. § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen oder mit dem Finanzamt eine Verständigung zu vereinbaren.

Fazit:
Verwenden Sie gerne die Arbeitshilfe des BMF, wenn Sie und der Mandant der Auffassung sind, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude einen realistischen Wert vermitteln. Halten Sie die Aufteilung für unrealistisch, nehmen Sie eine eigene vor und verweisen auf das oben zitierte Urteil.

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