Das JStG 2020 in kleinen Portionen: Freibetrag für Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten wurde erhöht

Seit dem 01.01.2021 sind Einnahmen bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei (vorher bis zu 2.400 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftragsgeber zugeflossen sind, § 3 Nr. 26 EStG. Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke.

Die Einnahmen bleiben bis zu 3.000 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u. a. gemeinnützige, mildtätige, steuerbefreite Vereinigungen.

Der vorgenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € gilt nicht für die ehrenamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- und Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt seit dem 01.01.2021 ein allgemeiner Freibetrag von 840,00 € pro Jahr (vorher 720,00 € pro Jahr) für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, § 3 Nr. 26a EStG.

Aufpassen: 
Der neue Freibetrag von 840,00 € gem. § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich neben dem sog. Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.000 €, § 3 Nr. 26 EStG, beansprucht werden.

Diesen Beitrag teilen