Kürzung des Gewerbeertrags

Es lohnt sich! Geplante Gesetzesänderung bringt Gestaltungspotential, umzusetzen in 2021

Für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages $ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

In § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung für die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz verankert (sog. „begünstige Tätigkeit“). Zudem stehen in diesem Satz 2 auch bestimmte unschädliche, jedoch nicht begünstigte Nebentätigkeiten wie bspw. die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen. Tätigkeiten, die über die begünstigte Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz und die unschädlichen Nebentätigkeiten hinausgehen, sind i.d.R. schädlich mit Blick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung (sog. „Ausschließlichkeitsgebot“).

Die erweiterte Kürzung geht dann insgesamt verloren, so dass nur noch die Inanspruchnahme der einfachen Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG möglich ist.

Das soll besser werden!

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) soll der Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten ergänzt werden¹. Hierzu sollen im Satz 3 die folgenden Nr. 2 und 3 neu eingefügt werden:

„Satz 2 gilt entsprechend, wenn

2.in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom

a) im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (also z.B. aus PV-Anlagen) oder

b) aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, erzielt werden

und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Buchstabe a dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder

3.Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in Nummer 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten (z.B. der Gebrauchsüberlassung aus Betriebsvorrichtung) erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.“²

Die vorgenannten Tätigkeiten nach Satz 3 Nr. 2 und 3-E werden in Satz 4-E aufgenommen. In Satz 4 wird bei Existenz der entsprechenden Nebentätigkeiten für die Anwendung der erweiterten Kürzung eine gesonderte Gewinnermittlung für die begünstigte Tätigkeit in Gestalt der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gefordert.

Die Änderungen sollen erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anwendbar sein.

Todo!

Wir brauchen Antworten auf folgenden Fragen, aus denen dann Handlungsbedarf resultiert:

  1. Erzielen unsere Vermietungsgesellschaften (häufig: klassische KG, GmbH & Co. KG‘s aber auch GmbH’s) Einkünfte aus Stromgewinnung?
  2. Wenn ja, in welchem Umfang?
  3. Stromlieferung an wen?
  4. Der %-Satz muss ermittelt, im Verhältnis zur Gebrauchsüberlassung des Gebäudes wie hoch ist er?
  5. Sind Betriebsvorrichtungen im Gebäude vorhanden und mit eingepreist wurden bei der Nutzungsüberlassung?
  6. Wie viel vom Entgelt für die Nutzungsüberlassung entfällt auf die Betriebsvorrichtungen?
  7. Falls untrennbar, können die Mietverträge angepasst werden, derart das es einen für das Gebäude gibt und einen für die Überlassung der Betriebsvorrichtungen?
  8. Auch hier: Der %-Satz muss ermittelt, im Verhältnis zur Gebrauchsüberlassung des Gebäudes wie hoch ist er?
  9. Die 5%-Grenze muss eingehalten und überwacht werden.
  10. Wenn die unschädliche Grenze von max. 5% „gesprengt“ wird, kann ggf. eine Veräußerung der Betriebsvorrichtungen an den Mieter erfolgen? (Bei verbundenen Unternehmen durchaus denkbar.)

Hinweis:

Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ist nur unschädlich, nicht jedoch begünstigt. Das Ergebnis aus der Mitvermietung ist daher gesondert zu ermitteln.

Die Betriebsvorrichtungen sind jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut nur im Falle der Mitvermietung unschädlich.

Veräußerungsgewinne, die auf die zunächst mitvermieteten Betriebsvorrichtungen entfallen, dürften – ggf. versehentlich – nicht vom Wortlaut („aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern“) erfasst sein.

Machen Sie was daraus, es kann ein beachtlicher Betrag an Gewerbesteuer den Mandanten erspart werden, vorausgesetzt das Gesetz kommt!

¹ Siehe hierzu BT-Drucks. 19/28868, 107 f.; Gesetzesbegründung S. 150.

² Nr. 1 des geänderten Satzes 3 wird den bisherigen Inhalt von Satz 3 enthalten, der wie folgt lautet: „Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient.“

 

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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