Soforthilfe Corona – Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids

Gerichte stoppen die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen in NRW

Im Frühjahr 2020 legte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 € an in Not geratene Betriebe.

Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an.

Die Soforthilfen setzte es dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück.

Das Kölner Verwaltungsgericht hat mit sechs Urteilen (u. a. Az. 16 K 125/22) den Klagen von Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern stattgegebenen und die entsprechenden Rückforderungsbescheide des Landes aufgehoben.

Die Begründung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Bewilligungsbescheide weder einen ausdrücklichen noch einen indirekten Hinweis auf einen Vorbehalt beinhaltet hätten. Zudem habe das Land die Soforthilfe auch für Umsatzausfälle ausgezahlt und sei daran gebunden. Die spätere Interpretation des Landes, dass nur Liquiditätsengpässe förderfähig seien, hat das Gericht nicht überzeugt.

 

Folge:

Die Schlussabrechnungen sind rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfe allein auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hat. Die bereits entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil der Fälle.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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