Geschäftsreisen:

Übernachtung mit Frühstück in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021, nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zum ermäßigten Steuersatz.

Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht in einer Summe abgerechnet werden, weil gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG die Steuerermäßigung für kurzfristige Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen nach dem gesetzlichen Aufteilungsgebot ausdrücklich nicht für Verpflegungsleistungen und Getränkeversorgung gelten, vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE.

Stellt z.B. ein Hotel eine Rechnung aus, unterliegen die Umsätze aus der Übernachtungsleistung und gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Verpflegungsleistung (mit Ausnahme der Getränke) vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 mit 5% der Umsatzsteuer, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 mit 7%.

Getränkeleistungen kosten mit zeitlicher Befristung des Gesetzes in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 16% Umsatzsteuer und unterliegen in der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 wieder mit 19% der Umsatzsteuer.

Hilfe!!! Eine kleine Erleichterung:

Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nach dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020, Az. III 2 – S 7030/20/10006:006, für ein Kombinationsangebot aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-inclusive-Angebote) nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird, Abschn. 10.1. UStAE wurde um den Abs. 12 ergänzt. Damit ergibt sich mittelbar eine Aufzeichnungserleichterung für die vereinbarte Gesamtleistung eines Buffetangebots je Person z.B. bei einer Hochzeitsfeier.

Petra Siebert-Pönninghaus

Diesen Beitrag teilen