Geschäftsveräußerung im Ganzen

BFH XI B 11/21 – Beschluss vom 07.12.2021

 

Leitsatz

NV: Aus einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge.

NV: Die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge betrifft die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen Gegenstände.

 

Der Kläger vertrat abweichend zum vorinstanzlichen FG-Urteil die Auffassung, dass er die, sein Geschäft betreffende, vor dessen Veräußerung am 30.09.2007 entstandene Umsatzsteuer nicht (mehr) schulde, sondern vielmehr der Erwerber des Geschäfts. Er hielt es für klärungsbedürftig, ob “eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zur Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer führt mit der Folge, dass der Erwerber, die vor Erwerb im erworbenen Geschäft begründete Umsatzsteuer schuldet”.

Laut BFH fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat

Diese umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge betrifft die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen Gegenstände.

Im Streitfall ging es um einen ggfs. Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des FG, dass der Kläger die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers trage, hält es der Kläger für grundsätzlich bedeutsam, ob “die Umkehr der Steuerschuldnerschaft eine steuerbegründende Tatsache ist und nicht eine Steuervergünstigung mit der Folge, dass die Feststellungslast auch für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft begründenden Tatsachen dem Finanzamt zukommt”.

Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, denn selbst im Falle des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hätte dies keine Auswirkung auf die angefochtene Steuerfestsetzung.

Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger seine Leistungen der Baubetreuung dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt und dabei die Umsatzsteuer jeweils gesondert ausgewiesen.

Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl ––wie der Kläger meint— nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, worauf der Leistende gemäß § 14a Abs. 5 UStG in der Rechnung hinzuweisen hat, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.

Ein Übergang dieser USt-Schuld auf den Erwerber des Geschäftes im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge ist ausgeschlossen.

Regine Preschke

Steuerberaterin

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