Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestandflächen?

BFH, Beschluss v. 23.03.2022 III R 14/21

Für allgemein anwendbar erklärt lt. BMF vom 22.08.2022

 

Aus dem Urteil:

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen ist. Sie selbst hat keinen Direktvertrieb, sondern verkauft ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz.

Um ihre Produkte zu präsentieren, mietete die Klägerin auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an.

Die dafür anfallenden Kosten buchte sie in die Betriebsausgaben, minderte somit ihr zu versteuerndes Einkommen und den Gewerbeertrag. Sie nahm keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor.

Der BFH bestätigte die Vorgehensweise, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG setzte voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandsfläche erfordern. Vereinzeltes, kurzfristiges Anmieten unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstandes und der speziellen betrieblichen Verhältnisse führen nicht zu (fiktiven) Anlagevermögen.

Fazit:

Es erfolgt keine Hinzurechnung der Aufwendungen in den Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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