Die häusliche sog. Notarztpraxis unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung des Paragraphen 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (für häusliche Arbeitszimmer)!

Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG für die entstehenden Betriebsausgaben, Vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2020, Az. VIII R 11/17.

Mit der Entscheidung schafft der BFH eine Abgrenzungserleichterung, indem er klarstellt, dass Behandlungsräume bereits aufgrund ihrer Einrichtung eine private Mitbenutzung praktisch ausschließen. Insoweit liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum vor, der dem freiberuflichen Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen sein kann.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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