Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen sich tatsächlich auf den Haushalt erstrecken!

BMF, Schreiben vom 01.09.2021, AZ: IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur dann eine Steuerermäßigung gewährt, wenn sich die Leistung tatsächlich auf den Haushalt erstreckt. Der Bereich des Haushalts wird durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahme:
Es können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze ausgeführt werden, beispielsweise auf öffentlichem Grund. Voraussetzung ist, dass beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben. Darum zählen zum räumlichen Bereich des Haushalts auch Flächen vor der Wohnung, wie zum Beispiel der öffentliche Gehweg vor dem Haus.

Merke:
Leistungen auf öffentlichen Flächen werden im Haushalt erbracht, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen!

Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden:

  • die Erschließung einer öffentlichen Straße,
  • die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes
  • und auch nicht die Ausbaubeiträge für Gehwege und Straßenbeleuchtung.

Weitere Besonderheit:
Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten zugutekommen, sondern allen beteiligten Haushalten, sind von einer Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen.

Beispiele:

  • der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes,
  • die Erschließung einer Straße.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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