Herabsetzung des Kaufpreises

Die Herabsetzung des Kaufpreises (Gegenleistung) Paragraph 16 Abs. 3 GrEStG

Rückwirkendes Ereignis nach Paragraph 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO?

Die Herabsetzung des Kaufpreises (Gegenleistung) als Tatbestand des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wird auf Antrag die GrESt herabgesetzt, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet oder wenn gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG die Herabsetzung auf Grund bestehender Mängel gem. § 437 BGB vollzogen wird. Gem. § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. Nach dem BFH-Urteil vom 22.07.2020, Az.: II R 15/18, wird mit dem Grunderwerbsteuergesetz damit die Festsetzungsfrist zum Ereignis der Herabsetzung des Kaufpreises als Tatbestand gesondert gegenüber dem § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geregelt und kann daher nicht zu einer „Verlängerung“ der Festsetzungsfrist nach der Vorschrift der AO führen. Damit wird die Herabsetzung des Kaufpreises für die GrESt als ein Ereignis beurteilt, das nur nach § 16 Abs. 3 und Abs. 4 GrEStG zu beurteilen ist. § 16 Abs. 4 GrEStG liefe sonst leer. Der Antrag auf Herabsetzung sollte daher bei Minderung eines Kaufpreises für ein Grundstück immer zeitnah gestellt werden.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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