Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7-14 AStG entschärft – Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG auf 15 % herabgesetzt

Mit dem am 28.12.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 397) hat der Gesetzgeber nicht nur das Mindeststeuergesetz eingeführt, sondern auch weitere Vorschriften geändert. Eine der Änderungen betrifft die Aufgriffs- bzw. Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG.

Die §§ 7-14 AStG regeln die sog. Hinzurechnungsbesteuerung. Ist ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, besteht dem AStG nach die Vermutung, dass die Beteiligung zum Zwecke der Steuerersparnis gehalten wird. Die Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft unterliegen ohne Anwendung der §§ 7-14 AStG nur einer niedrigen Besteuerung im Ausland und nicht der deutschen Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Als Zwischengesellschaft i. S. d. § 8 AStG gilt eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Ausland hat und dort keine aktive Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG ausübt. Eine weitere Voraussetzung zur Annahme einer Zwischengesellschaft ist deren niedrige Besteuerung nach § 8 Abs. 5 AStG. Wurde diese bislang als Besteuerung mit weniger als 25 % verstanden, ist diese Grenze nun auf 15 % herabgesetzt worden. Eine Zwischengesellschaft liegt also nicht mehr vor, wenn diese im ausländischen Staat zumindest mit 15 % besteuert wird. Andernfalls wird die Zwischengesellschaft für Zwecke der Besteuerung ignoriert und deren Einkünfte sind dem inländischen Steuerpflichtigen nach § 10 Abs. 1 AStG so zuzurechnen als hätte er sie unmittelbar selbst erzielt.

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist auch in Bezug auf ausländische Betriebsstätten relevant, die inländische Unternehmen unterhalten. Auch wenn Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten nach einem DBA von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden, sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG einen Wechsel von der Freistellung der Einkünfte zur Anrechnung der ausländischen Steuern vor.

Sprechen Sie uns gerne an, falls Ihre Mandanten über entsprechende Beteiligungen im Ausland verfügen und wir eine potenzielle Hinzurechnungsbesteuerung prüfen oder entsprechende Feststellungserklärungen nach § 18 AStG für Sie erstellen können!

Prof. Dr. Dominik Rupp

Steuerberater

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