Homeoffice-Tätigkeit infolge der Corona-Pandemie:

Wechsel von der 0,03 % Monats-pauschale zu der 0,002 % Tagespauschale zum 01.01.2021?

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Homeoffice-Tätigkeiten wird auch während der Corona-Pandemie weiter angewandt, vgl. BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl. 2018 Teil 1 Seite 592.

Bei nur geringfügiger Nutzung eines überlassenen Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte enthält die Rn. 10 des BMF-Schreibens die Regelung, dass begrenzt auf 180 Tage abweichend von der 0,03 % Monatspauschale der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer je tatsächlich gefahrenen und genau aufgezeichneten Fahr-Tag berücksichtigt werden kann. Diese Fahr-Tage sind kalendermonatlich dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären.

Da ein unterjähriger Wechsel der Methode unzulässig ist, bedarf es der Entscheidung bereits zu Beginn des Kalenderjahres 2021.

Bitte informieren Sie Ihre Mandanten entsprechend!

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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