Inkongruente Vorabausschüttung

BFH vom 28.09.2022 – Az. VIII R 20/20

 

Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen.

Der BFH widerspricht damit dem BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014 Seite 63. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht folglich nicht den Tatbestand der Einkunftserzielungsabsicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Ob eine solche grundsätzlich anzuerkennende inkongruente Vorabgewinnausschüttung nach § 42 AO gestaltungsmissbräuchlich ist, ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die für satzungsgemäße inkongruente Ausschüttungen gelten.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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