Der EuGH hat am 16. Mai 2024 die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos zur Vorlagefrage des BFH vom 26. Januar 2023 veröffentlicht (ECLI:EU:C:2024:416). GA Rantos empfiehlt hierin, die Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend auszulegen, dass entgeltliche Leistungsaustausch innerhalb des Organkreises grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen und somit weiterhin als nicht steuerbare Innenumsätze gelten. Dies soll nach Auffassung des GA selbst dann gelten, sofern der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Das Urteil des EuGH ist noch ausstehend.