Kürzung des Gewerbeertrags

Jahressteuergesetz im Entwurf 14.09.2022

Photovoltaikanlagen

 

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2022 diverse Steuerentlastungen beschlossen. Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt.

Damit wird der bereits per Vewaltungsanweisung erklärte Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung für kleine Photovoltaikanlagen gesetzlich verankert.

Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab dem 01.01.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen die Betreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen (Entlastung von Bürokratieaufwand).

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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