Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Trauerredners

BFH-Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18

 

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgabe im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um berufstypische Bekleidung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Danach sind die Aufwendungen für schwarze Kleidung eines Trauerredners und Trauerbegleiters im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Allerdings beschäftigte der Kläger im Streitfall auch seine Ehefrau als Arbeitnehmerin. Soweit Aufwendungen für Kleidung auf sie entfielen, hält der BFH den Betriebsausgabenabzug indes für möglich, da es sich um (Sach-)Lohn handeln könnte.

 

Weitergehender Hinweis:

Der Inhalt der Entscheidung ist nicht ausschließlich auf Trauerredner und Trauerbegleiter anzuwenden, ebenso trifft die Entscheidung die Inhaber von Bestattungsunternehmen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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