Mieterabfindungen: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Werbungskosten?

BFH-Urteil vom 20.09.2022, Az. IX R 29/21

 

Sachverhalt:

Eine GbR erwarb eine umfassend vermietete Immobilie mit 4 Wohneinheiten zum Kaufpreis von 1,2 Mio. €, die sie mit einem Aufwand von 615.000 € renovierte (anschaffungsnahe Herstellungskosten § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und zur Räumung ihrer Wohnung zu bewegen und die Renovierungsarbeiten weiter durchführen zu können, zahlte die GbR Abfindungen in Höhe von insgesamt 35.000 €, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machte.

Die Finanzverwaltung wertete diesen Aufwand ebenfalls als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

 

Entscheidung des BFH:

Abfindungen, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seine Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, sind als Werbungskosten sofort abziehbar und nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln.

Denn die Beurteilung als anschaffungsnahe Herstellungskosten ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtung des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen lediglich mit veranlasst sind, fallen nicht darunter.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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