Berücksichtigung von erhaltenen Mietkautionen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?

Zu dieser Frage liegt das Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 10.12.2019 vor, Revision beim BFH ist anhängig unter IX R 11/20.

Rechtsauffassung des Finanzgerichtes:

Allein der Umstand, dass in Mietverträgen jeweils die Zahlung einer Mietkaution vereinbart worden ist, führt nicht dazu, dass die Kaution dem Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses als Einnahme zugeflossen ist. Erst soweit er die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalte, sei sie als Einnahme zu behandeln. Soweit die Kaution mit Werbungskosten verrechnet werde, würden die einbehaltenen Kautionsbeträge dem Vermieter zwar zufließen, hätten aber gleichzeitig keine steuererhöhende Wirkung, da Werbungskosten in gleicher Höhe bestehen würden.

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