verdeckte Gewinnausschüttung

Nachträglich festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Ist die Korrektur der Steuerbescheinigung möglich, sodass es zur Verwendung des Einlagekontos, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG kommt?

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war eine GmbH. Es wurde eine Außenprüfung durchgeführt und eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Diese Einkommenserhöhung bei der ESt-Veranlagung wollte der Kläger beseitigen und begehrte eine korrigierte Steuerbescheinigung i. S. v. § 27 Abs. 3 KStG, sodass der Betrag der vGA aus dem Bestand der steuerlichen Einlagekontos geleistet werden sollte. In diesem Fall würde auf Empfängerseite keine Steuerbelastung ausgelöst. Dazu entschied der BFH mit Beschluss vom 19.01.2021, AZ I B 3/20, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung:

Erbringt eine Kapitalgesellschaft Leistungen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen wären, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern eine entsprechende Steuerbescheinigung zu erteilen. Ist für die Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden, so gelte nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 € bescheinigt.

In diesen Fällen sei eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen nicht zulässig. Für die im Rahmen einer Außenprüfung festgestellte vGA gilt nichts anderes.

Hinweis für die Praxis:

Beim Gesellschafter gehören vGA gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr liegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nur vor, soweit die vGA unter Berücksichtigung der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 EStG aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt und hierfür eine Steuerbescheinigung erteilt worden ist.

Dies gilt auch für eine vGA, die erst im Rahmen einer Außenprüfung erkannt wird und daher insoweit keine entsprechende Steuerbescheinigung erstellt worden ist. Weder eine erstmalige Bescheinigung noch eine Korrektur einer bereits erstellten Bescheinigung scheiden in diesen Fällen aus.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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