Ein Postbote in gelber Uniform liefert Briefe mit einem gelben Postfahrrad in einem Wohngebiet aus.

Modernisierung des Postrechts – Auswirkung auf die Zugangsfristen nach der AO

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2024 der Reform des Postgesetzes zugestimmt; das Gesetz ist am 19. Juli 2024 in Kraft getreten (Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15. Juli 2024, s. https://tinyurl.com/2495kqw4). Danach erhält die Deutsche Post in Zukunft mehr Zeit für die Zustellung von Briefen. Bisher galt, dass mindestens 80 % der Briefe am nächsten Werktag beim Empfänger sein müssen. Am übernächsten Werktag müssen 95 % der Briefe zugestellt sein. Die Änderung des Postrechts sieht vor, dass erst am dritten Werktag nach dem Einwurf 95 % der Briefe zugestellt werden müssen, am vierten Werktag sollen es 99 % sein.

Diese Änderungen wirken sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden aus. Die Vermutungsregelungen nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO sind an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, dies gilt auch für die Fiktion nach § 123 Satz 2 AO. Bei allen Normen wird die unterstellte Laufzeit von drei auf vier Tage verlängert. Sofern das Ende der neuen Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich der Fristablauf gem. § 108 Abs. 3 AO – wie bislang auch – auf den Ablauf des nächsten Werktags.

Die Änderungen der AO treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Somit sind sie auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Hinweis: Die noch im Entwurf des Gesetzes vorgesehene Bekanntgabe von Steuerbescheiden an einem Samstag wurde nicht in das endgültige Gesetz übernommen (s. https://tinyurl.com/27r8qz68, S. 81).

Prof. Dr. Domink Rupp, Steuerberater

Prof. Dr. Dominik Rupp

Steuerberater

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