Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe

BFH-Urteil vom 06.04.2022 – X R 28/19

 

Unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH vom 13.12.2016 – X R 4/15) hat der X. Senat des BFH entschieden, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis darstellt, wenn der Betrieb erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist.

Zwar wirke die Erteilung der Restschuldbefreiung steuerlich grundsätzlich nicht zurück, dies gelte aber nicht in Bezug auf betriebliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe.

Die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten sei auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag.

Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind lt. Senat im Fall einer Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter seien.

 

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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