Sachleistungs­forderungen aus Anzahlungen sind kein Verwaltungsvermögen

Das FG Münster hat mit Urteil vom 22.10.2020, Az: 3 K 2699/17F entschieden, dass geleistete Anzahlungen für Wirtschaftsgüter keine auf Geld gerichtete Forderungen und damit keine „anderen Forderungen“ i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. sind. Geleistete Anzahlungen bilden einen Sachleistungsanspruch ab, dem ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt.

Für Erwerbe nach dem 30.06.2016 werden gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG die „anderen Forderungen“ als Finanzmittel im Klammerzusatz eingegrenzt. Gem. R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR heißt es „sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind, insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen“. Wenn daher ein Finanzamt „Sachleistungsforderungen“, die Anzahlungen für Wirtschaftsgüter sind, als Verwaltungsvermögen erfasst, sollte Einspruch eingelegt werden, weil dies ein Widerspruch zum Begriff Finanzmittel darstellt, da nur solche wie Geldmittel frei verfügbar sind.

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