Soforthilfe Corona – Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids

Soforthilfe Corona – Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids

VG Gießen, Urteil vom 21.04.2021 – 4 K 3825/20.GI, rkr.

Voraussetzung der rechtmäßigen Bewilligung einer Soforthilfe Corona ist nach dem Urteil des VG Gießen, dass aufgrund coronabedingter Beschränkungen ein die betriebliche Existenz bedrohender Liquiditätsengpass vorliegt und dass es sich zu Beginn der Pandemie um ein gesundes Unternehmen gehandelt hat.

Bloße Umsatzrückgänge oder Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Beschränkungen seien nicht ohne Weiteres existenzbedrohender Art, wenn die betrieblichen Umsätze, Gewinne und weiteren Hilfeleistungen, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (Steuerstundung, Kurzarbeitergeld), für die weitere Existenz auskömmlich waren.

Bei Fehlen der Voraussetzungen für die Bewilligung sind rechtswidrige Subventionsbescheide grundsätzlich zurückzunehmen.

Bemerkung:

Es ist nicht auszuschließen, dass sich darauf der ein oder andere Mandant einstellen muss. Wir haben alle die Erfahrung gemacht, dass mit den Coronahilfen großzügig umgegangen wurde, sodass der Eindruck bei den Mandanten entstanden ist, diese stünden jedem zu.

Petra Siebert-Pönninghaus

Steuerberaterin

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