Sponsoringaufwendungen durch Freiberufler als Betriebsausgabe? 

Sachverhalt:
Der Kläger, eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit sportmedizinischer Qualifikation (GbR), schloss mit dem Berufssportler A jährlich Sponsoringverträge ab. Darin verpflichtete sich A, unter anderem auf seiner Kleidung den Internetauftritt der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu bewerben. Die Gemeinschaftspraxis erhielt das Recht, mit den Erfolgen des Sportlers zu werben. Die Kosten des Sponsorings beliefen sich im Streitjahr auf 71.400,00 € und wurden von der Praxisgemeinschaft als Betriebsausgaben angesetzt. Im Rahmen der Betriebsprüfung versagte der Mitarbeiter der Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug für die Sponsoringaufwendungen. Dazu entschied der BFH am 14.07.2020, Az.: VIII R 28/17, folgendes: 

Ein Steuerpflichtiger könne grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Für die betriebliche Veranlassung genüge der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen. Durch das Sponsoring erzielt der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen. Dies gilt für Angehörige der freien Berufe genauso wie für gewerbliche Unternehmen. Die Sponsoringleistung verbessert das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis. Hierdurch wird Vertrauen in seine Person gewonnen. Beides dient der Leistungssteigerung seiner freiberuflichen Tätigkeit. 

Hinweis:
Ob Sponsoring als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, hängt entscheidend von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die diesbezüglichen Aufwendungen tätigt, die Umstände des Einzelfalls müssen bedacht werden. In Vorbereitung auf künftige Betriebsprüfungen sollten Argumente zusammengetragen werden, warum das Sponsoring für den Steuerpflichtigen werbewirksam ist. Entscheidend ist die Dokumentation der erfolgten Werbung auf Kleidung, Gegenständen, Größe und erfolgte Werbewirksamkeit durch Teilnahme an Wettkämpfen und Auftritten in der Öffentlichkeit. Bewahren Sie z.B. Zeitungsanzeigen etc. auf. 

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