Wann ist der Zuflusszeitpunkt von Tantiemen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses?

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre! Vgl. BFH vom 28.04.2020 Az.VI R 44/17.

Der Urteilsfall verdeutlicht zum einen, dass zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Feststellung zu unterscheiden ist und erst dessen Feststellung zur Verbindlichkeit der rechtlichen Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines Schuldanerkenntnisses führt.

Hinweis: Der Fälligkeitszeitpunkt für den Auszahlungsanspruch der Tantieme sollte im Geschäftsführeranstellungsvertrag wirksam vereinbart sein und auf den Zeitpunkt des Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses abstellen.

Petra Siebert-Pönninghaus

Diesen Beitrag teilen