Das FG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 13.10.2016 (10 K 10320/15, EFG 2017 S. 231, rkr.), dass ein Zugang ins Einlagekonto zum 31.12.2007 gem. § 181 Abs. 5 i.V.m. § 129 AO nachgeholt werden kann, obwohl das Jahr 2007 bereits verjährt war. Denn ist den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass in einem Veranlagungszeitraum eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist, kann ein Zugang ins Einlagekonto nachgeholt werden, selbst wenn grundsätzlich die Festsetzungsverjährung für das Jahr des Zugangs eingetreten ist!